05. Vermessung
5.1 Die Vermessung darf nur durch einen vom nat. Verband anerkannten Vermesser vorgenommen werden.
5.2 Kein Vermesser darf ein Boot, Spieren, Segel oder Ausrüstung vermessen, die ihm gehören, die von ihm hergestellt wurden bzw. an denen er beteiligt oder Miteigentümer ist (Ausnahme 'C' Vermesser).
5.3 Die Vermessung muß mit den offiziellen DSVSchablonen erfolgen.
5.4 oweit die Vorschrift nichts anderes aussagt, gelten die Vermessungsvorschriften der IYRU.
5.5 Nach der Erstvermessung ist der Eigner verantwortlich für die Einhaltung der Klassenvorschriften.




