11. Gewicht
11.1 Das Gewicht des Bootskörpers in trockenem Zustand einschließlich Fußboden, fest eingebautem Reitbalken, Auftrieb n.R. 8.3, fest eingebautem Kompass, fest eingebautem laufenden Gut, und Hän- gegurten jedoch ohne Spieren mit stehendem und laufendem Gut, Schoten, Schwert, Ruder mit Pinne sowie aller loser Ausrüstung n.R. 18: min. 170kg Ausgleichsgewichte von max. 10kg sind erlaubt. Ohne Ausgleichsgewichte darf das Boot also nicht leichter als 160kg sein.
11.2 Die Ausgleichsgewichte müssen aus Metall bestehen und je in Hälften oder Vierteln an Unterseite Deck direkt vor und hinter dem Cockpit zur Zufrie- denheit des Vermessers befestigt und vermarkt sein. Anzahl und Gewicht sind in den Meßbrief einzutragen.
11.3 Der Schwerpunkt des unter 11.1 beschriebenen Bootskörpers (einschl. der Ausgleichsgewichte gem. Abs. 11.2) muss folgenden Vorschriften entsprechen: Bei Lagerung auf einem der Schandecks muss der Bootskörper balancieren. Der Rumpf muss dabei ohne weitere Stütze mit der oberen Schandeckkante eine senkrechte Fläche (Lot) berühren, deren Fußpunkt nicht mehr als 460mm vom unteren Unterstützungs- punkt entfernt ist. Zusätzlich notwendige Korrektur- gewichte sind gleichmäßig beidseitig unter den Seiten- decks so anzubringen, dass der Balancezustand er- reicht wird. Diese Korrekturgewichte sind ebenfalls so zu vermarken, dass sie nicht unbemerkt entfernt werden können.




