12. Mast
12.1 Material: Holz oder Leichtmetall
12.2 Drehbare oder permanent gebogene Masten sind verboten. Eine max. 10mm Abweichung der Mast-Achterkante von der Geraden zwischen der oberen und unteren Messmarke wird nicht als Verletzung dieser Regel angesehen.
12.3 Sich farbig absetzende Meßmarken von 10mm Breite sind am Mast wie folgt anzubringen:
(I) Oberkante Meßmarke I über Oberkante Deck: M I 270mm ± 50mm
(II) Unterkante Meßmarke II über Oberkante Meßmarke I: M II max. 5515mm
12.4 Länge Oberkante Deck bis Schnittpunkt Vorstag + Wanten mit Außenkante Mast: MVS max. 4310mm
12.5 Länge von Deck bis Oberkante Spinnakerfallrolle: MSP max. 4440mm
12.6 Abstand von Vorderkante Spinnakerfallrolle bis Vorkante Mast max. 100mm
12.7 Außenabmessung des Profils: min. 70 x 55mm
(I) Die LM-Ausführung muß aus gleichmäßigem Profil (min. 55 x 55mm) vom Mastfuß bis max. 620mm über Deck bestehen. In diesem Bereich sind Ausschnitte zur Segeleinführung und Anbringung von Beschlägen erlaubt. Darüber muß ein gleichmäßiges Profil (Außenabmessung min. 70 x 55mm) bis 4400mm über Deck bestehen. Von dieser Stelle nach oben darf gleichmäßig verjüngt werden.
(II) Der Durchmesser des Mastes an der oberen Meßmarke darf nicht kleiner sein als min. 15mm.
12.8 Ein Mast-Controller ist nicht erlaubt. Der Mast darf nur im Deck mit den üblichen Mastkeilen festgekeilt werden. In Deckhöhe kann an Hinterkante Mast ein Klappbügel zur Sicherung vorgesehen werden.
12.9 Das Topgewicht des Mastes beträgt mindestens 3kg. Für die Ermittlung des Topgewichtes wird das stehende Gut parallel zum Mast nach unten geführt, und die Fallen befinden sich in Segelposition. Der Mast wird in waagerechter Lage bei Oberkante MM I abgestützt und bei Unterkante MM II gewogen.




