15. Stehendes / Laufendes Gut
15.1 Für Wanten und Vorstag ist wahlweise Nirostahl zugelassen (Stärke min. 2,5 mm). Erlaubt sind lediglich 2 Wanten und 1 Vorstag.
15.2 Eine gerade Saling einfacher Bauart ist erlaubt (¿ max. 40mm).
15.3 Für das Vorstag und Fockfall ist ein Beschlag am Mast gestattet, doch muss der Schnittpunkt des Vorstages und der Wanten bzw. deren Verlängerung genau in der vorgeschriebenen Höhe liegen. Das Vorstag muß während einer Wettfahrt vorlich vom Vorliek des Vorsegels gefahren werden. Es muss am Mast und an Deck befestigt sein. Eine Verstellung während der Wettfahrt ist nicht erlaubt. Das Vorstag muß dem Mast Halt geben, wenn das Vorsegelfall oder Hals im starken Wind gebrochen ist.
15.4 Ein Focktuchstrecker am Hals ist erlaubt, die Durchführung durch das Deck ist gestattet.
15.5 Die Großschotführung ist freigestellt. Die Großschotführung im Rumpf muss innerhalb des Cockpits liegen.
15.6 Das Material der Großsegel- und Spinnakerfallen ist freigestellt. Das Fockfall muß vom Segelkopf bis zum Befestigungspunkt aus Stahldraht, von dort aus als Tauvorläufer bestehen. Strecker sind an diesen Fallen nicht erlaubt.
15.7 Die Führung der Schwerttalje und des Spinnakerfalls ist freigestellt.
15.8 Trapez oder ähnliche Auslegevorrichtungen sind verboten.
15.9 Barberholer für Spinnakerschoten sind erlaubt.




