17. Segel
17.1 Während einer Regatta dürfen nur Segel gefahren werden, die von einem amtlichen Vermesser eines nationalen Verbandes abgestempelt sind.
17.1.1 Für die Vermessung müssen die Segel trocken sein. Das Segeltuch ist so straff zu spannen, daß Falten quer zur Vermessungslinie verschwinden.
17.1.2 Die Segel sollen aus Natur- oder synthetischem Material gefertigt werden; das Mindestgewicht für synthetische Stoffe soll 125 g/m2, für Naturstoffe (Baumwolle, Leinen) 150 g/m2 nicht unterschreiten. Die Segel müssen aus gewebtem Material bestehen. Als gewebtes Material sind Materialien anzusehen, bei denen sich die Fasern voneinander trennen lassen, ohne daß Filmrückstände übrig bleiben. Kohlestofffasern in den Segeln sind verboten.
17.2 Großsegel
17.2.1 Das Segel darf nur innerhalb der Vermessungsmarken gefahren werden, Vorliek und Baumliek werden eingezogen. Die Oberkante des Großbaumes darf sich in rechtwinkliger Stellung zum Mast nicht unterhalb der oberen Kante der Meßmarke I befinden.
17.2.2 Länge der Sehne des Achterlieks: AL max. 5380mm
17.2.3
(I) Die Breite des Großsegels von Mitte Achterliek zum naheliegensten Punkt des Vorlieks einschließlich Liektau: 1/2 W max. 1675mm
(II) Die Breite des Großsegels vom 1/4 Achterliekspunkt (vom Kopfvermessungspunkt) zum nächstliegenden Punkt des Vorlieks, einschließlich Liektau: 1/4 W max. 970mm
(III) Die Breite des Segels inklusive Liektau, gemessen zwischen dem Punkt auf dem Vorliek, der 200 mm vom Kopfpunkt des Segels entfernt liegt, und dem Punkt auf dem Achterliek, der 300 mm vom Kopfpunkt des Segels entfernt liegt, beträgt maximal 300 mm.
17.2.4
(I) Das Achterliek wird durch 4 Latten in fünf gleiche Abschnitte unterteilt (Toleranz +- 50 mm). Alle Latten verlaufen annähernd senkrecht zum Achterliek.
(II) Länge der oberen und unteren Segellatte: max. 350mm
(III) Länge der zwei mittleren Segellatten: max. 500mm / Breite der Latten: max. 40mm
(IV) Die Länge der Lattentaschen darf um max. 50mm größer sein als die entsprechende Lattenlänge.
(V) Regel 17.2.3 + 17.2.4 gilt für alle nach dem 1.4.2010 vermessenen Segel, und ab 1.4.2011 für alle Segel.
17.2.5 Die Breite des Kopfes und Kopfbrettes rechtwinklig bis Achterkante des Liektaues gemessen: max. 130mm
17.2.6 2 Fenster sind erlaubt von zusammen max. 0,3m²
17.2.7 Im Segel dürfen keine Reißverschlüsse, doppelte Fußlieken o.ä. Vorrichtungen gefahren werden.
17.2.8 Verstärkungen am inneren Ende der Lattentaschen sind erlaubt. Die Verstärkungen müssen in ein Qudrat von 150mm passen und dürfen aus selbstklebendem Tuch bestehen. Das Tuch darf nicht stärker als das im übrigen Segel verwendete Tuch sein.
17.3 Vorsegel
17.3.1 Vorliek: VL max. 4100mm
17.3.2 Unterliek: UL max. 1520mm
17.3.3 Achterliek: AL max. 3620mm
17.3.4 Unterlieksrundung max. 170mm von der Geraden zwischen Schothorn und Hals. Als Vermessungspunkte für die "Gerade" gelten die Vermessungspunkte für die Unterliekslänge des Vorsegels
17.3.5 Die Kopfbreite einschließlich Liek darf nicht größer sein als max. 30mm.
17.3.6 Im Vorliek muß ein loser Liekdraht, Mindestdurchmesser 3mm, gefahren werden.
17.3.7 Im Vorsegel dürfen keine Latten gefahren werden.
17.3.8 2 Fenster sind erlaubt von zusammen max. 0,2 m².
17.3.9
(I) Regel 50.4 der RRS der ISAF hat keine Gültigkeit. Ab Vermessungsdatum 1.4.1990 darf das Achterliek nicht konvex ausgeführt sein.
(II) Im Halsbereich dürfen sich im Segel unterhalb der Halskausche keine weiteren Kauschen oder Befestigungen befinden.
17.4 Spinnaker
17.4.1 Seitenlieken: SL max. 4180mm
17.4.2 Mittellinie: ML max. 4550mm
17.4.3 1/2 Unterliek: UL max. 1300mm
17.4.4 1/2 Mittelbreite: 1/2 M 1730mm
17.4.5 Tuchgewicht: min 30g/m²
17.4.6 Tuchversteifung bei Kopf und Schothörnern höchstens max. 280mm. Darüber hinausgehende Verstärkungen sind nicht erlaubt.






